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Registrierungskarte bis spätestens 30.09.2017 beantragen
Anwälte aufgepasst: am 1. Januar 2018 treten wesentliche Regelungen in Kraft, die den bundeseinheitlichen elektronischen Rechtsverkehr sicherstellen sollen. Zu dem Stichtag beginnt die so genannte „passive Nutzungspflicht“ des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Die Bundesrechtsanwaltskammer – die Dachorganisation der anwaltlichen Selbstverwaltung – hat für jeden in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwalt ein beA-Postfach eingerichtet. Laut „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (ERV-Gesetz)“ müssen die Anwälte ab 1.1.2018 die für das beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten. Die für die Registrierung notwendige beA-Sicherheitskarte sollte bis spätestens 30. September unter https://bea.bnotk.de beantragt werden, damit die zuständige Bundesnotarkammer sie noch rechtzeitig bis Jahresende ausliefern kann. Mit dem beA können dann alle Anwälte mit Gerichten, zahlreichen Behörden, Notaren, Rechtsanwaltskammern, Mandanten und untereinander sicher elektronisch kommunizieren.
Wichtiger Schritt in digitale Rechtwelt
Das beA ist ein wichtiger Schritt in die digitale Rechtswelt. So konnten Anwälte zwar schon bisher das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nutzen, um Schriftsätze und andere Dokumente elektronisch der Justiz zu übermitteln. Allerdings brauchten Anwälte dafür bislang eine qualifizierte elektronische Signatur – die nun wegfällt – und zudem waren die rechtlichen Grundlagen in den Bundesländern bislang unterschiedlich geregelt. Während einige Länder schon alle Gerichtsbarkeiten vollständig für den elektronischen Rechtsverkehr geöffnet haben, sind in anderen Ländern die Gerichte nur teilweise über das EGVP erreichbar.
Bundesweit einheitlicher eRechtsverkehr
Mit dem beA wird die Rechtslage jetzt bundesweit vereinheitlicht. Ab 1. Januar 2018 können alle Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit über das beA erreicht werden. Doch kein deutsches Gesetz ohne Ausnahme: Zum einen gilt das Gesetz noch nicht für die Strafgerichtsbarkeit – die Einführung der elektronischen Akte für Strafsachen kann sich noch einige Jahre hinziehen. Bislang gar nicht vorgesehen ist die Beteiligung des Bundesverfassungsgerichts am elektronischen Rechtsverkehr. Zum anderen dürfen die Bundesländer die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch noch bis 1. Januar 2020 aufschieben.
Sicherheit großgeschrieben
Durch Anbindung an das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird garantiert, dass lediglich die in Deutschland zugelassenen Anwälte ein Postfach besitzen. Somit kann jeder Empfänger einer Nachricht sicher sein, dass diese von einem berechtigten Absender stammt. Erlischt eine Anwaltszulassung, wird das entsprechende beA deaktiviert.
Beim beA wird modernste Authentifizierungs- und Verschlüsselungstechnologie verwendet. Damit unterscheidet es sich von herkömmlichen E-Mail-Systemen. So wird sichergestellt, dass nur der berechtigte Anwalt auf sein Postfach zugreifen kann. Die Nachrichten werden Ende-zu-Ende verschlüsselt – vom Absender bis zum Empfänger. Zudem setzt die BRAK ein Hardware-Sicherheitsmodul ein, das bei jeder versandten Nachricht die damit verbundenen Rechte prüft und erst nach erfolgreicher Überprüfung den Zugriff erlaubt.
Deutsches Datenschutzrecht greift
Die Server befinden sich ausschließlich in Deutschland und unterliegen damit den strengen Vorgaben des deutschen Datenschutzrechtes. Mehrere Hochleistungsserver – verteilt auf verschiedene Standorte in Deutschland – garantieren zudem, dass versendete Nachrichten zuverlässig und unabhängig von der Belastung ankommen. Das beA basiert auf einer umfangreichen technischen Infrastruktur. Sie gewährleistet, dass Dokumente über insgesamt 165.000 Postfächer jederzeit sicher und zuverlässig ausgetauscht werden können.
Die BRAK geht davon aus, dass – wenn sämtliche Gerichte über das beA erreichbar sind – bundesweit acht Nachrichten pro Sekunde und somit 672.000 täglich versendet werden. Sollte einer der Server ausfallen, so ist die Funktionsfähigkeit des Systems weiterhin über die übrigen Server gesichert. Damit wirklich nichts verloren gehen kann, werden zusätzlich alle Prozesse im beA-System über nicht-veränderbare Nachrichten- und Postfach-Journale rechtssicher dokumentiert.
Das beA bietet zudem viele Zusatz-Anwendungen: so kann durch das integrierte Rechteverwaltungssystem auch Mitarbeitern unterschiedliche Zugriffsrechte eingeräumt werden. Auch für sehbehinderte und blinde Anwälte ist das beA komfortabel nutzbar.
Hardware jetzt bestellen
Um auf das beA zugreifen zu können, brauchen Anwälte einen Computer mit herkömmlichen Internetanschluss oder Kanzlei-Software sowie eine spezielle Karte mit persönlichem PIN. Diese Kombination aus Besitz der Karte und Kenntnis der PIN bedeutet eine hohe Sicherheit (Zwei-Faktor-Authentifizierung). Die beA-Basiskarte kostet jährlich 29,90 Euro (netto). Soll die Karte zusätzlich über eine Funktion verfügen, mit der Dokumente elektronisch unterschrieben werden können, kostet diese beA-Signaturkarte jährlich 49,90 Euro. Sollen Mitarbeiter auf das Postfach zugreifen können, brauchen sie eine eigene Karte. Außerdem wird ein Kartenlesegerät - idealerweise der Klasse 3 - benötigt. Das gesamte Zubehör ist bei der Bundesnotarkammer erhältlich.